Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 26. April 2018 (8 C 18.745) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen einen Aussetzungsbeschluss verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 8. Juni 2018 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 60,00 Euro in Rechnung gestellt (Festgebühr gemäß KV 5502).
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Telefax vom 9. Juni 2018 und vom 11. Juli 2018 erhobenen Erinnerung. Er macht sinngemäß geltend, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts unzutreffend sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach §
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