FG München, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1620/09
Festsetzung einer Biersteuerschuld unter Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes i.S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 Biersteuergesetz (BierStG); Wirtschaftliche Abhängigkeit von Brauereien unter Berücksichtigung des Biersteuerrechts
BFH, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen VII B 257/09
DRsp Nr. 2010/17115
Festsetzung einer Biersteuerschuld unter Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes i.S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 Biersteuergesetz (BierStG); Wirtschaftliche Abhängigkeit von Brauereien unter Berücksichtigung des Biersteuerrechts
1. NV: Für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit i. S. des § 2 Abs. 3 BierStG ist nicht das deutsche Gesellschaftsrecht maßgebend, sondern der Sinn und Zweck der auf Art. 4 Abs. 2 RL 92/83/EWG beruhenden Regelung, die insbesondere Konzernbrauereien von der Begünstigung ausschließen will.2. NV: Deshalb haben Regelungen des AktG und GmbHG zu Organbefugnissen sowie die hierzu in Deutschland entwickelte Rechtsprechung keine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung von § 2 Abs. 3 BierStG.