I.
Im Auftrag des in Deutschland ansässigen Herrn A holte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Oktober 2002 eine A gehörende Briefmarkensammlung von einem Auktionshaus in der Schweiz ab. Dabei befand sie sich in Begleitung des Briefmarkenhändlers B, der von A beauftragt war, die Briefmarken nach Deutschland zu bringen und die Versteigerung zu übernehmen. Nach den Angaben der Klägerin im späteren abgabenrechtlichen Verfahren war die Briefmarkensammlung im Februar 2002 von dem Schweizer Auktionshaus bei A abgeholt und in die Schweiz verbracht worden. Auf ihrer Bahnfahrt von der Schweiz nach Deutschland führten die Klägerin und B die Briefmarkensammlung mit sich, ohne eine Zollanmeldung hierfür abzugeben. Nachdem die Briefmarken anlässlich einer Zollkontrolle im Zug aufgefunden worden waren, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Steuerbescheid vom 26. Februar 2003 Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin und B als Gesamtschuldner fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.
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