VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2020
9 M 20.2148
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG Nr. 1002VV;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28718
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 18.1501

Festsetzung einer Erledigungsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss i.R.d. Normenkontrollverfahrens gegen eine Veränderungssperre

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 9 M 20.2148

DRsp Nr. 2020/16816

Festsetzung einer Erledigungsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss i.R.d. Normenkontrollverfahrens gegen eine Veränderungssperre

Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2020 wird dahingehend abgeändert, dass die von den Antragstellern beantragte 1,0 Erledigungsgebühr in Höhe von 742,00 Euro im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht als zu erstattende notwendige Aufwendung festzusetzen ist.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Erinnerungsverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG Nr. 1002VV;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.