Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2020 wird dahingehend abgeändert, dass die von den Antragstellern beantragte 1,0 Erledigungsgebühr in Höhe von 742,00 Euro im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht als zu erstattende notwendige Aufwendung festzusetzen ist.
II.Die Antragsteller haben die Kosten des Erinnerungsverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.
III.Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
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