BFH - Urteil vom 29.01.2009
VI R 44/08
Normen:
EStG § 34f Abs. 3; EStG § 35a; FGO § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4217/07

Festsetzung einer negativen Einkommensteuer nach Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG); Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VI R 44/08

DRsp Nr. 2009/6782

Festsetzung einer negativen Einkommensteuer nach Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG); Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit

Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen.

Normenkette:

EStG § 34f Abs. 3; EStG § 35a; FGO § 44 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2006) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezog als Rentner Alterseinkünfte; darüber hinaus war er in geringem Umfang selbständig tätig. Die Klägerin war Hausfrau.

Im Streitjahr nahmen die Kläger Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch; der von den Klägern errechnete Lohnanteil der Aufwendungen belief sich auf 3 046 EUR. Eine von den Klägern dafür geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 600 EUR ergab sich nicht, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger ohnehin auf 0 EUR festzusetzen war.