OLG München - Beschluss vom 27.05.2019
6 St (K) 5/19
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung einer Pauschvergütung für einen gerichtlich bestellten Nebenklägervertreter im sogenannten NSU-Prozess

OLG München, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen 6 St (K) 5/19

DRsp Nr. 2019/10299

Festsetzung einer Pauschvergütung für einen gerichtlich bestellten Nebenklägervertreter im sogenannten NSU-Prozess

1. Die Vertretung mehrerer Nebenkläger in einem Prozess stellt sich als eine einzige Angelegenheit i.S. von § 15 RVG dar, für die der Nebenklägervertreter auch nur einmal Gebühren abrechnen kann. 2. Auch wenn eine deutliche Lücke zwischen der Höchstvergütung des Wahlverteidigers und der Vergütung des beigeordneten Anwalts für die Sitzungsteilnahme dem Willen des Gesetzgebers entspricht, scheint die Festsetzung der Wahlverteidigerhöchstgebühr als Bemessung für die Terminsgebühren des beigeordneten Nebenklägervertreters vorliegend angemessen.

Tenor

I.

Dem gerichtlich bestellten Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Dr. Me. Da. wird für den Verfahrensabschnitt Verfahren erster Instanz vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München anstelle der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG), der Hauptverfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG) und der Terminsgebühren nach der Nr. 4120 RVG eine Pauschgebühr von insgesamt 256.160,00 € bewilligt.

II.

Die für diesen Zeitraum bereits festgesetzten und ausbezahlten gesetzlichen Gebühren für die genannten Gebührenpositionen sowie ausbezahlte Vorschüsse auf die Pauschgebühren sind auf die Pauschvergütung anzurechnen.

Normenkette: