Dem gerichtlich bestellten Nebenklägervertreter Rechtsanwalt Dr. Me. Da. wird für den Verfahrensabschnitt Verfahren erster Instanz vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München anstelle der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG), der Hauptverfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG) und der Terminsgebühren nach der Nr. 4120 RVG eine Pauschgebühr von insgesamt 256.160,00 € bewilligt.
II.Die für diesen Zeitraum bereits festgesetzten und ausbezahlten gesetzlichen Gebühren für die genannten Gebührenpositionen sowie ausbezahlte Vorschüsse auf die Pauschgebühren sind auf die Pauschvergütung anzurechnen.
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