Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete mit Ausfuhranmeldung vom 10.2.2000 beim Hauptzollamt H eine Warensendung von 125 Kartons "Fleisch von Rindern, gefr., andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 GHT oder mehr" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9500 zur Ausfuhr nach den Philippinen an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 4.4.2000 antragsgemäß gewährte.
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