FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2002
IV 292/02
Normen:
egv Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 ;

Festsetzung einer Sanktion im Ausfuhrerstattungsrecht

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen IV 292/02

DRsp Nr. 2003/525

Festsetzung einer Sanktion im Ausfuhrerstattungsrecht

Die Festsetzung einer Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 setzt voraus, dass der Ausführer aufgrund falscher Angaben eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat.

Normenkette:

egv Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin meldete am 8. April 1997 eine Warensendung mit 1.008 Kartons gefrorenem Rindfleisch, andere entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 GHT oder mehr, der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Polen an. Einen Anteil von 480 Kartons dieser Warensendung (= 9.362,4 kg) hatte sie zuvor mit Zahlungserklärung vom 24. März 1997 unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattung in die Erstattungslagerung überführen lassen. Das Hauptzollamt Itzehoe entnahm diesem Teil der Ausfuhrsendung zwei Kartons als Probe, die nicht ersetzt wurden (nach dem Prüfungsvermerk auf der Ausfuhranmeldung sowie nach der Niederschrift über die Entnahme und Behandlung von Proben 44,1 kg netto) und die mit Probenanhänger, Zollschnur und Zollplombe Nr. A 205 gesichert wurden (auf die Niederschrift über die Entnahme und Behandlung von Proben vom 8. April 1997 wird verwiesen. - Bl. 14 d. Sachakte Heft I).