OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2016
15 E 387/16
Normen:
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 6764/16

Festsetzung einer Terminsgebühr für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen (hier: Telefonat mit dem Gericht)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 15 E 387/16

DRsp Nr. 2017/7519

Festsetzung einer Terminsgebühr für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen (hier: Telefonat mit dem Gericht)

Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG setzt neben einer Zweiseitigkeit voraus, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Januar 2016 zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG.

Nach dieser Bestimmung entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2).