I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat durch Schätzungsbescheid vom 7. Oktober 2009 die Umsatzsteuer für 2006 auf 39.014,56 € festgesetzt, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Umsatzsteuerjahreserklärung für dieses Jahr nicht abgegeben hatte. Unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Vorauszahlungen von 31.889,71 € ergab sich eine noch zu leistende Abschlusszahlung von 7.124,85 €. Zugleich setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 3.560 € fest. Nachdem der Kläger eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht hatte, setzte das FA durch Bescheid vom 3. Mai 2010 die Umsatzsteuer auf nur 33.671,55 € fest und verminderte den Verspätungszuschlag auf 3.360 €.
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