OLG München - Endurteil vom 03.03.2023
38 Sch 61/21 WG
Normen:
VGG § 35; VGG § 130;

Festsetzung eines Gesamtvertrages betreffend die Vergütung für die kabelgebundene Weitersendung von Fernseher- und Hörfunkprogrammen

OLG München, Endurteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 38 Sch 61/21 WG

DRsp Nr. 2023/7150

Festsetzung eines Gesamtvertrages betreffend die Vergütung für die kabelgebundene Weitersendung von Fernseher- und Hörfunkprogrammen

Das Erfordernis der Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Weitersendung von Fernseher- und Hörfunkprogrammen durch die Betreiber von Kabelnetzen ergibt sich aus §§ 35, 39 Abs. 1 VGG. Dabei ist nur eine solche Vergütungsregelung angemessen, die in der Gesamtschau der gesamtvertraglichen Regelungen sicherstellt, dass der wirtschaftliche Wert der jeweiligen Werknutzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung angemessen abgebildet wird und die Rechteinhaber angemessen an der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden.

Tenor

I.

Zwischen den Parteien wird folgender Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b UrhG für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 festgesetzt:

Gesamtvertrag

zwischen

C. M. GmbH, ...

- nachstehend "C. M." genannt -

und

A. Der Breitbandverband e.V., ...

- nachstehend "A." genannt -

§ 1 Vertragsparteien

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2. 3. 1. 2. a) b) 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 1. - - 2. 3. 4. 1. 2. 3. II. III. IV. V. VI.