LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2024
26 Ta (Kost) 6096/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8207/23

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für einen Kündigungsschutzantrag unter Berücksichtigung der Virtuellen Optionen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6096/23

DRsp Nr. 2024/8092

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für einen Kündigungsschutzantrag unter Berücksichtigung der Virtuellen Optionen

1. Bei virtuellen Optionen handelt es sich um die Einräumung von Chancen. Ob es jemals zu einem Zufluss kommt, ist nach den Optionsbedingungen ungewiss. Zudem fehlt es ihnen an der Fungibilität. 2. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation haben die virtuellen Optionen kostenrechtlich keinen Einfluss auf den Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag. Es besteht kein kostenrechtlich relevanter Bezug der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers zu den mit den virtuellen Optionen verbundenen Chancen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2023 - 20 Ca 8207/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für einen Kündigungsschutzantrag mit der Begründung geltend, die Kläger habe neben der Vergütung in Höhe von 9.583,33 Euro brutto Virtuelle Optionen erhalten.