LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2019
L 9 KR 114/18 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 29/17

Festsetzung eines höheren VergleichsmehrwertesNichtübereinstimmen von gerichtlicher und anwaltlicher TätigkeitBerücksichtigung eines Mehrvergleichs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 114/18 B

DRsp Nr. 2019/8392

Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwertes Nichtübereinstimmen von gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit Berücksichtigung eines Mehrvergleichs

Stimmen gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit nicht vollständig überein, weil beispielsweise außergerichtlich nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen werden, sperrt die Bindungswirkung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung die weitergehende Wertfestsetzung hinsichtlich des Wertes des überschießenden Vergleichsgegenstandes nach § 33 Abs. 1 RVG nicht.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2018 geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 46.949,06 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit welcher der Klägerbevollmächtigte einen höheren Vergleichsmehrwert als den vom Sozialgericht festgesetzten begehrt, ist zulässig und begründet.