VGH Bayern - Beschluss vom 12.10.2020
12 ZB 19.298
Normen:
KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 4 Abs. 2a;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28836
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 16.1284

Festsetzung eines Mehrleistungsabschlags im Erlösbudget eines Krankenhauses infolge der Umwandlung zweier Belegabteilungen in Hauptabteilungen

VGH Bayern, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 12 ZB 19.298

DRsp Nr. 2020/16809

Festsetzung eines Mehrleistungsabschlags im Erlösbudget eines Krankenhauses infolge der Umwandlung zweier Belegabteilungen in Hauptabteilungen

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO dargelegt sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 444.725,75 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 4 Abs. 2a;

Gründe

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Mehrleistungsabschlags im Erlösbudget der Beigeladenen für das Jahr 2014 infolge der Umwandlung zweier Belegabteilungen in Hauptabteilungen.

I.