FG München - Urteil vom 03.06.2003
6 K 5408/02
Normen:
SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 51a Abs. 2 ; KStG § 27 ; KStG § 28 ; KStG § 29 ; KStG § 30 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1272

Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer; Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag zur KSt 2000

FG München, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 5408/02

DRsp Nr. 2003/10364

Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer; Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag zur KSt 2000

Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderungen i. S. des § 27 KStG sind auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft für die Bemessung des Solidaritätszuschlags uneingeschränkt zu berücksichtigen, so dass sich in Fällen, in denen die Körperschaftsteuerminderung größer als die Tarifbelastung ist, eine negative Bemessungsgrundlage für die den Solidaritätszuschlag, und damit die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags ergeben kann (Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren sowie zu Sinn und Zweck des vereinfachten Anrechnungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995).

Normenkette:

SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 51a Abs. 2 ; KStG § 27 ; KStG § 28 ; KStG § 29 ; KStG § 30 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u. a. der Betrieb eines Fuhrunternehmens für den Nah- und Fernverkehr.