Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer; Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag zur KSt 2000
FG München, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 5410/02
DRsp Nr. 2003/10365
Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer; Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags; Solidaritätszuschlag zur KSt 2000
Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderungen i. S. des § 27KStG sind auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft für die Bemessung des Solidaritätszuschlags uneingeschränkt zu berücksichtigen, so dass sich in Fällen, in denen die Körperschaftsteuerminderung größer als die Tarifbelastung ist, eine negative Bemessungsgrundlage für die den Solidaritätszuschlag, und damit die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags ergeben kann (Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren sowie zu Sinn und Zweck des vereinfachten Anrechnungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1SolZG 1995).