Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 09.08.2023 -
Die Arbeitgeberin hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen.
I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.
Die Arbeitgeberin ordnete mit Schreiben vom 28.10. und 31.10.2022 gegenüber 43 der 170 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern für die Zeit vom 02. - 04.11.2022 Kurzarbeit an. Eine Zustimmung des Betriebsrats lag hierfür nicht vor. Am 02.11.2022 unterzeichnete der Betriebsrat die zuvor mit der Arbeitgeberin verhandelte Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit. Nachdem er von der Durchführung von Kurzarbeit erfuhr, verweigerte er am 03.11.2022 seine Zustimmung und teilte dies der Arbeitgeberin mit. Daraufhin wurde am 04.11.2022 die Kurzarbeit nicht weiter umgesetzt.
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