OLG Köln - Beschluss vom 19.04.2023
28 Wx 21/22
Normen:
HGB § 264 Abs. 3; HGB § 264b Nr. 1 Buchst. a, b;
Fundstellen:
NZG 2024, 748
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 286/22

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; Befreiung einer Personenhandelsgesellschaft von der Offenlegungspflicht

OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 28 Wx 21/22

DRsp Nr. 2024/8020

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; Befreiung einer Personenhandelsgesellschaft von der Offenlegungspflicht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22. November 2022 - 33 T 286/22 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2020 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 2. Juli 2020 (EHUG - xxxxxx/2019 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

HGB § 264 Abs. 3; HGB § 264b Nr. 1 Buchst. a, b;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2017 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

Der Rechtsbeschwerdeführer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2019, zugestellt am 20. September 2019, auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2017 nachzukommen und drohte zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an.