OLG Köln - Beschluss vom 13.07.2018
28 Wx 2/18
Normen:
HGB § 264 Abs. 3 Nr. 2 a.F.; HGB § 325;
Fundstellen:
AG 2019, 313
NZG 2018, 1261
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 331/17

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 28 Wx 2/18

DRsp Nr. 2018/13995

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

Die Befreiung von der Offenlegungspflicht aufgrund freiwilliger Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme und deren Offenlegung setzt voraus, dass sich ein Zahlungsanspruch auf den Ausgleich des entsprechenden Jahresfehlbetrages ergibt, der mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtages fällig wird. Dem ist nicht genügt, wenn die vorgelegte Verlustübernahmeerklärung ein anderes Geschäftsjahr betrifft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 11.01.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13.12.2017 - 11 T 331/17 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

HGB § 264 Abs. 3 Nr. 2 a.F.; HGB § 325;

Gründe

I.