OLG Köln - Beschluss vom 07.05.2018
28 Wx 20/17
Normen:
HGB § 335 Abs. 4 S. 1; HGB § 329 Abs. 1; HGB § 329 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 436/17

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 28 Wx 20/17

DRsp Nr. 2022/15564

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger

Eine Kleinstkapitalgesellschaft kann sich hinsichtlich der Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen nicht auf die Erleichterungen gemäß § 326 Abs. 2 HGB berufen, wenn sie eine fristgemäße Mitteilung der Rechnungslegungsunterlagen unterlassen und auch auf eine Nachforderung nicht reagiert hat (§ 329 Abs. 2 S. 2 HGB).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.10.2017 - 11 T 436/17 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.07.2017 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.06.2017 (Az.: EHUG - 00142441/2016-01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

HGB § 335 Abs. 4 S. 1; HGB § 329 Abs. 1; HGB § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2014 bei dem Betreiber des elektronischen A.