Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.05.2017 – 5 K 10290/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein berufsständisches Versorgungswerk und eine teilrechtsfähige Einrichtung einer Kammer, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist.
Im Rahmen einer Prüfung nach § 22a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) hatte die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Deutsche Rentenversicherung, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen —ZfA—) festgestellt, dass für das Veranlagungsjahr 2012 33 Rentenbezugsmitteilungen des Klägers aufgrund von Fehlern abgewiesen und 5 414 Rentenbezugsmitteilungen verspätet übermittelt worden seien. Zwölf Meldungen fehlten.
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