BFH - Urteil vom 20.02.2019
X R 29/16
Normen:
EStG § 22a, § 50f; BGB § 276 Abs. 1, Abs. 2, § 278 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1622
BFH/NV 2019, 983
BFHE 264, 154
BStBl II 2019, 425
DB 2019, 1716
DStR 2019, 1464
DStRE 2019, 910
FR 2019, 739
NJW 2019, 2262
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10235/13

Festsetzung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG bei verspäteter Übermittlung aufgrund fehlender Funktion in der Software eines Versorgungswerks

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen X R 29/16

DRsp Nr. 2019/9637

Festsetzung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG bei verspäteter Übermittlung aufgrund fehlender Funktion in der Software eines Versorgungswerks

1. Ob eine mitteilungspflichtige Stelle die verspätete Übermittlung gemäß § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zu vertreten hat, ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen. 2. Ein Softwareunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe der mitteilungspflichtigen Stelle anzusehen, wenn er eine individualisierte Software im Hinblick auf die konkrete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen schuldet. 3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber auch eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird. 4. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2015 5 K 10235/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22a, § 50f; BGB § 276 Abs. 1, Abs. 2, § 278 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3;

Gründe

A.