FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
12 K 249/08
Normen:
AO § 152; AO § 153;
Fundstellen:
EFG 2010, 1001

Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann gesondert von der Steuerfestsetzung erfolgen

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 12 K 249/08

DRsp Nr. 2010/8685

Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann gesondert von der Steuerfestsetzung erfolgen

1. Zu den Voraussetzung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO. 2. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien muss das FA beim Ausüben seines Ermessens gewichten. 3. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann gesondert von der Steuerfestsetzung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn zwischen der Steuerfestsetzung und der Festsetzung des Verspätungszuschlags ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt. 4. Das sog. Verbindungsgebot nach § 152 Abs. 3 AO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift.

Normenkette:

AO § 152; AO § 153;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2005.

Das beklagte Finanzamt...(FA) forderte die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unter dem 18. Juli 2006 auf, ihre Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2005 bis zum 30. November 2006 beim Finanzamt einzureichen. Nachdem die Einkommensteuererklärung zunächst nicht beim FA einging, erinnerte dieses am 8. Dezember 2006 an die Abgabe der Einkommensteuererklärung und drohte ferner mit Datum vom 31. Januar 2007 für den Fall der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 22. Februar 2007 die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an.