FG München - Gerichtsbescheid vom 27.03.2002
13 K 2528/01
Normen:
AO § 152 § 182 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Schulgeldzahlungen an ausländische Schule; Einkommensteuer 1996; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 2528/01

DRsp Nr. 2002/9507

Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Schulgeldzahlungen an ausländische Schule; Einkommensteuer 1996; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

1. Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA sind nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar.2. Bei ständiger Verletzung der Pflichten zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen und erheblicher Fristüberschreitung kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch dann ermessensfehlerfrei sein, wenn die Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt.

Normenkette:

AO § 152 § 182 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Da die Kl für das Kalenderjahr 1996 trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid vom 2.1.1998 die Einkommensteuer 1996 auf 55.896 DM fest. Gleichzeitig setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.500 DM fest.