I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Da die Kl für das Kalenderjahr 1996 trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid vom 2.1.1998 die Einkommensteuer 1996 auf 55.896 DM fest. Gleichzeitig setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.500 DM fest.
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