FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.09.2013
2 V 102/13
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 146 Abs. 5; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 264
BB 2014, 22
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 558

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 2 V 102/13

DRsp Nr. 2013/22631

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b; AO § 146 Abs. 5; FGO § 102;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Rechtmäßigkeit des mit Verwaltungsakt vom 13. März 2013 festgesetzten Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500,- €.

Der Antragsteller erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Hotel und Restaurant ... Mit Prüfungsanordnung vom 20. Juni 2012 ordnete das Finanzamt beim Antragsteller eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2008-2010 unter anderem zur Einkommensteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer an. In der Anlage wurde der Antragsteller um Vorlage folgender Unterlagen zu Beginn der Außenprüfung gebeten:

Tagesendsummenbons

Ein- und Ausgangsrechnungen Kassenaufzeichnungen

Bankunterlagen (Kontoauszüge)

Vertrag vom 23. Oktober 2007 Notar ... Kaufvertrag ...

Darlehen und Arbeitsvertrag mit der Ehefrau