FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.01.2009
9 K 8497/05 B
Normen:
AO § 328 Abs. 1 S. 1; AO § 329; AO § 332; AO § 5; AO § 34 Abs. 1 S. 1; AO § 150 Abs. 4 S. 1; FGO § 102; KStG § 31 Abs. 1; EStDV § 60 Abs. 1 S. 2; HGB § 238 Abs. 1; HGB § 6 Abs. 1; HGB § 242 Abs. 3; HGB § 264;
Fundstellen:
EFG 2009, 714

Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1200 Euro gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) nicht ermessensfehlerhaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 9 K 8497/05 B

DRsp Nr. 2009/6406

Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1200 Euro gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) nicht ermessensfehlerhaft

1. Wurde der Geschäftsführer einer GmbH unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr der GmbH aufgefordert und hat er zwar eine Bilanz und weitere Unterlagen, aber keine Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr abgegeben, so ist es nicht ermessensfehlerhaft i.S. von § 102 FGO, wenn das Finanzamt ein Zwangsgeld in Höhe von 1200 Euro wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses festgesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn es in dem Geschäftsjahr nur sehr wenige Geschäftsvorfälle mit Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn oder Verlust der GmbH gegeben hat und in einer Anlage zur Bilanz dazu Erläuterungen enthalten sind.