BFH - Urteil vom 14.05.2014
X R 7/12
Normen:
EStG § 10f Abs. 1, § 7i Abs. 1 und 2; AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5; FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 42/12

Festsetzung erhöhter Absetzungen für Denkmalschutz vor Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde

BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen X R 7/12

DRsp Nr. 2014/13529

Festsetzung erhöhter Absetzungen für Denkmalschutz vor Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde

1. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist.2. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.

Normenkette:

EStG § 10f Abs. 1, § 7i Abs. 1 und 2; AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5; FGO § 74;

Gründe

I.