I.
Die Erinnerungsführerin begehrt die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts in Höhe von 1.848,-- EUR.
Unter dem Az. 3 V 14/07 begehrte die Erinnerungsführerin vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Abzweigung von Kindergeld. Die Erinnerungsgegnerin entsprach dem Antragsbegehren mit Bescheid vom 13. März 2007, setzte für die Erinnerungsführerin ab Oktober 2006 Kindergeld in Höhe von monatlich 154,-- EUR fest und zahlte für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 insgesamt 924,-- EUR nach. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Erinnerungsgegnerin durch Beschluss vom 26. März 2007 auferlegt.
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