BFH - Urteil vom 14.06.2000
X R 56/98
Normen:
AO (1977) § 3 Abs. 1, 3, § 5, § 44 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 152, § 233a; FGO § 102 ; EStG § 25 Abs. 3 S. 2, § 26b;
Fundstellen:
BB 2000, 2087
BFH/NV 2000, 1518
BFHE 192, 213
BStBl II 2001, 60
DB 2000, 2104
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

BFH, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen X R 56/98

DRsp Nr. 2000/7409

Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

»1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA einem Steuerpflichtigen gegenüber, der seine Steuererklärungen Jahre lang unentschuldigt mit erheblicher Verspätung abgegeben hat, den erneuten Wiederholungsfall zum Anlass nimmt, den Verspätungszuschlag auf den nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zulässigen Höchstbetrag festzusetzen, obgleich der aus der Säumnis gezogene Zinsvorteil schon nach § 233a AO 1977 abgegolten wurde. 2. Bei einer solchen Fallgestaltung bedarf es keiner Berechnung der Zinshöhe unter Angabe des Rechnungszinsfußes in der Verwaltungsentscheidung über den Verspätungszuschlag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642). 3. Im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer kann ein Verspätungszuschlag auch dann gegenüber beiden Ehegatten festgesetzt werden, wenn nur einer von ihnen Einkünfte erzielt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 3 Abs. 1, 3, § 5, § 44 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 152, § 233a; FGO § 102 ; EStG § 25 Abs. 3 S. 2, § 26b;

Gründe: