Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen...
Im Rahmen des Geschäftsmodells bezog die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 versteuerten löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren. Diese Waren wurden entweder unmittelbar von den Lieferanten der Klägerin oder nach Lieferung von der Klägerin selbst in das EU-Ausland (Mitgliedstaat 1 oder Mitgliedstaat 2) verbracht, um diese dort in Kaffeebecher abfüllen zu lassen. Teilweise wurde bei der Abfüllung Zucker und/oder Kaffeeweißer beigefügt. Nach dem Abfüllvorgang wurden die Waren wieder zur Klägerin nach Deutschland verbracht. Die Abfüllung im EU-Ausland erfolgte nach Angaben der Klägerin aus allein betriebswirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin gab für den Vorgang der Wiedereinfuhr der abgefüllten Waren nach Deutschland keine Steueranmeldung beim Beklagten ab.
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