OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2022
14 B 403/22
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2022, 1231
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 167/22

Festsetzung und Vollstreckung von Säumniszuschlägen für jeden angefangenen Monat bei Nichtentrichtung der Steuer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 14 B 403/22

DRsp Nr. 2022/9239

Festsetzung und Vollstreckung von Säumniszuschlägen für jeden angefangenen Monat bei Nichtentrichtung der Steuer

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent für jeden angefangenen Monat nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Für die Vollstreckung von Säumniszuschlägen bedarf es keines Leistungsbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVG NRW, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner die Erteilung eines Abrechnungsbescheids hinsichtlich der Säumniszuschläge beantragt hat. Die Vollstreckungsbehörde hat nur dann ein Auswahlermessen, das sie auch ausüben muss, wenn sie Kenntnis von mehreren konkreten Vollstreckungsmöglichkeiten hat. Bietet sich der Vollstreckungsbehörde eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit an, muss sie keine weiteren Überlegungen oder Ermittlungen anstellen, ob der Vollstreckungsschuldner möglicherweise noch über weiteres Vermögen verfügen könnte, sondern darf ohne Weiteres auf die sich ihr bietende Vollstreckungsmöglichkeit zugreifen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.625,56 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe