Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 764.799,82 €.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Alkopopsteuer für Vorgänge aus dem Zeitraum Juli bis November 2014.
1.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, das Getränke herstellt und abfüllt.
Die Steuerlagererlaubnis für Alkopops und für Branntwein wurde der Klägerin jeweils am 13.03.2012 unbefristet erteilt. Die Erlaubnis für Alkopops wurde am 20.06.2013 mit sofortiger Wirkung widerrufen, da Alkopops bisher weder hergestellt noch gelagert worden seien. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde wurde veranlasst. Eine neue Erlaubnis als Steuerlagerinhaber wurde von der Klägerin am 25.11.2014 beantragt und ihr am 07.01.2015 rückwirkend ab dem 26.11.2014 erteilt.
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