I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Juni 2009 in der Volksrepublik China (China) hergestellte Schachtabdeckungen aus duktilem Gusseisen in das Zollgebiet der Union ein. In der Zollanmeldung waren die Einfuhrwaren als "andere Waren aus verformbarem Gusseisen; hier Rahmen und Deckel für den Straßenbau" der Unterpos. 7325 99 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) nahm die Waren am 17. Juni 2009 wie angemeldet an und erhob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
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