FG Hamburg - Urteil vom 14.04.2022
4 K 116/17
Normen:
VO (EU) 803/2009 Art. 1 Abs. 1;

Festsetzung von Antidumpingzoll betreffend Verbindungselemente für sogenannte Betonpumpenschläuche

FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 116/17

DRsp Nr. 2023/339

Festsetzung von Antidumpingzoll betreffend Verbindungselemente für sogenannte Betonpumpenschläuche

1. Aus der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Steinel Vertrieb folgt, dass zur Bestimmung der von einem Antidumpingzoll betroffenen Waren in geeigneten Fällen auch Zusammenhang und Zweck der Antidumpingmaßnahme zur systematischen und teleologischen Auslegung des verfügenden Teils heranzuziehen sind.2. Gemäß Art. 1 und 9 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung (i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009) dürfen nur solche Waren Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren. Dabei ist ggf. der einheitliche Warenbegriff im Sinne des Antidumpingrechts zu beachten.3. Für die Ermittlung der von einer Antidumpinguntersuchung umfassten Waren ist die Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung ein wichtiges Kriterium, weil die Einleitungsbekanntmachung der Wahrung des rechtlichen Gehörs der von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten dient.4. Aus dem Zusammenhang mit der Einleitungsbekanntmachung und der nach der Antidumpinguntersuchung ergangenen vorläufigen Antidumpingverordnung (EG) Nr. 2318/95 folgt, dass der Verordnungsgeber mit der Verordnung (EU) Nr. 803/2009 keinen Antidumpingzoll für Rohrverbindungsstücke aus Stahl für die zeitweilige Verbindung von Rohren aus Kautschuk einführen wollte.

Normenkette: