FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2021
14 K 14059/20
Normen:
AO § 237 Abs. 1 S. 1-2;

Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Schenkungsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 14 K 14059/20

DRsp Nr. 2022/14271

Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Schenkungsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Die Eltern der Klägerin, Herr C... und Frau B..., gründeten mit notariellem Vertrag vom 22. November 2011 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit demselben notariellen Vertrag brachten sie in die neu gegründete Gesellschaft das Erbbaurecht an dem Grundstück D...-straße in E... einschließlich sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Aktiva und Passiva ein. Sowohl die Neugründung der Gesellschaft als auch die Einbringung erfolgten jeweils mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2011.

Mit demselben Vertrag schenkten die Mutter und der Vater der Klägerin ihrer Tochter jeweils einen Gesellschaftsanteil an der neu gegründeten Gesellschaft in einer Beteiligungsquote von einem Zehntel und traten diese Gesellschaftsanteile an sie ab. Die Schenkungen und Übertragungen der Gesellschaftsanteile erfolgten mit Wirkung zum 1. Januar 2012.

Die beiden Schenkungen wurden dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 durch den beurkundenden Notar angezeigt.