Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1979 für die Zeiträume vom 30.08.1988 bzw. 14.09.1988 bis 30.07.1996 innerhalb der Festsetzungsfrist.
Der Kläger ist an der Fa. 1 , Schweiz, beteiligt. Am 19.12.1983 erließ das FA 2 für die Fa. 1 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 1979, der mit Einspruch angefochten wurde. Mit Aussetzungsverfügung vom 28.02.1984 setzte das FA
2 die Vollziehung des Feststellungsbescheids 1979 hinsichtlich eines anteiligen Hinzurechnungsbetrags von 638.709 DM aus.
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