FG Nürnberg - Urteil vom 15.01.2014
5 K 1582/12
Normen:
AO § 237 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 5 K 1582/12

DRsp Nr. 2014/9099

Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

Nach § 237 Abs. 1 S. 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 S. 2 AO). Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den durch die Aussetzung der Vollziehung erlangten Zinsvorteil abzuschöpfen, der dem Steuerpflichtigen nach materiellem Recht nicht zusteht und der durch die Aussetzungszinsen ausgeglichen werden soll.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: