BSG - Beschluss vom 20.03.2019
B 12 KR 48/18 B
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 177/17
SG Stade, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 197/16

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Einbeziehung von Einmalzahlungen aus einer DirektversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeiträge nach Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Einrücken des Versicherten in die Stellung des Versicherungsnehmers

BSG, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 48/18 B

DRsp Nr. 2019/6715

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Einbeziehung von Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beiträge nach Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Einrücken des Versicherten in die Stellung des Versicherungsnehmers

Das BVerfG hat die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte institutionelle Unterscheidung zur Heranziehung von Lebensversicherungsverträgen bei der Beitragsbemessung grundsätzlich gebilligt und nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, eine Ausnahme gemacht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unter Einbeziehung von Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung.