FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2022
11 K 1133/19
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a);

Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kfz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 1133/19

DRsp Nr. 2022/12940

Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kfz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug.

Die Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in 8233 Bargen (Schweiz). Am 31. August 2015 wurde sie auf ihrer Fahrt vom schweizerischen Lohn über Wiechs am Randen (Deutschland) nach Bargen in der Schweiz von Kontrollbeamten des Hauptzollamts F als Fahrerin ihres PKW (...) mit dem amtlichen schweizerischen Kennzeichen XX-XXXX bei der Einreise aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf der Verbindungsstraße zwischen Opfertshofen (Schweiz) und Wiechs am Randen (Deutschland) auf deutschem Staatsgebiet einer Zollkontrolle unterzogen. An der Grenze weist ein Straßenschild darauf hin, dass der Grenzübertritt nur mit anerkannten und gültigen Reisedokumenten und nur mit verzollten Waren und/oder persönlichen Gebrauchsgegenständen erlaubt sei. Nachdem die Klägerin auf Nachfrage angab, über keine Bewilligung zur Benutzung dieser Straße zu verfügen, leiteten die Zollbeamten gegen sie ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen den Zollkodex und die Abgabenordnung ein.