FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2022
11 K 2900/21
Normen:
UZK Art. 158 Abs. 1;

Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 11 K 2900/21

DRsp Nr. 2022/11243

Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot

Tenor

1.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 28. März 2017 (...) und die Einspruchsentscheidung vom 18. September 2017 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 158 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot.