Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.08.2018 – 3 K 3206/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO).
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