Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das unter dem Aktenzeichen S 43 KA 1275/02 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren der Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wurde durch Klageerhebung am 11.06.2002 eingeleitet. Mit Beschluss vom 29.07.2005 wurde das Klageverfahren zum Ruhen gebracht. Nach sechsmonatigem Ruhen wurde es mit Abschlussverfügung vom 27.02.2006 als nach der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG -Statistik) erledigt betrachtet und das Weglegen der Akten verfügt.
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