FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2022
3 K 84/21
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 1;

Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Bootsschuppens

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 3 K 84/21

DRsp Nr. 2022/13837

Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Bootsschuppens

Tenor

Der Bescheid vom 07.07.2020 in Gestalt des geänderten Bescheides vom 25.01.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt € 1.500,00.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Bootsschuppens.

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