FG Nürnberg - Urteil vom 16.05.2002
IV 371/99
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 946

Festsetzung von Hinterziehungszinsen - verspätete Einspruchseinlegung - Dreitagesfrist

FG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen IV 371/99

DRsp Nr. 2002/12229

Festsetzung von Hinterziehungszinsen - verspätete Einspruchseinlegung - Dreitagesfrist

Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Bescheids, sondern lediglich den Erhalt innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 22. 4. 1999 fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Bejahendenfalls ist vom Gericht die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids zu überprüfen.

Die im Anschluß an eine beim Kläger durchgeführte Fahndungsprüfung ergangenen Änderungsbescheide des Beklagten vom 3. 3. 1995 wegen Einkommensteuer 1987 - 1990 waren Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens IV 353/95 und eines Beschwerdeverfahrens vor dem BFH- Das Urteil des erkennenden Senats vom 23. 7. 1998, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, ist nach Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision für die Jahre 1988 - 1990 rechtskräftig. Wegen aller den Streitfall betreffenden Sachverhaltsgestaltungen und rechtlicher Beurteilungen wird auf das Finanzgerichtsurteil verwiesen.