FG Hessen - Urteil vom 28.01.2009
3 K 107/05
Normen:
AO § 44; AO § 155 Abs. 3 Satz 1; AO § 235 Abs. 1; VStG § 14 Abs. 1; BGB § 426;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen bei Zusammenveranlagung gegen nur einen Ehegatten; Zusammenveranlagung; Hinterziehungszinsen; Gesamtschuldner; Festsetzung; Ermessen; Rückgriff

FG Hessen, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 107/05

DRsp Nr. 2010/6471

Festsetzung von Hinterziehungszinsen bei Zusammenveranlagung gegen nur einen Ehegatten; Zusammenveranlagung; Hinterziehungszinsen; Gesamtschuldner; Festsetzung; Ermessen; Rückgriff

1. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen hat das Finanzamt zwar keinen Ermessensspielraum für die Zinsfestsetzung, wohl aber ein Auswahlermessen gegenüber welchem Steuerpflichtigen es bei Gesamtschuldnern die Hinterziehungszinsen festsetzt. 2. Durch die alleinige Inanspruchnahme als Zinsschuldner wird diesem Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit genommen, als Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen.

Normenkette:

AO § 44; AO § 155 Abs. 3 Satz 1; AO § 235 Abs. 1; VStG § 14 Abs. 1; BGB § 426;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht vorrangig Streit über die Frage, ob ein Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer wirksam bekannt gegeben worden ist, und hilfsweise über die Frage, ob im Rahmen der Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber beiden Ehegatten erfolgen muss. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: