FG Bremen - Urteil vom 04.09.2020
2 K 199/19 (3)
Normen:
AO § 239 Abs. 1 S. 1;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen für zu Unrecht gezahltes Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 199/19 (3)

DRsp Nr. 2021/1259

Festsetzung von Hinterziehungszinsen für zu Unrecht gezahltes Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 239 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Die Klägerin, ihr Ehemann und die zwei Kinder haben die ... Staatsangehörigkeit.

Die Familie war nach dem Zuzug der Familie aus ... seit dem ...2016 in ... gemeldet.

Auf Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom ...2016 zu Ihren Gunsten Kindergeld für die beiden Kinder in gesetzlicher Höhe festgesetzt und auf ihre Veranlassung in der Folge auf ein Konto des Ehemannes ausgezahlt.

Nachdem die Klägerin und ihre Familie von Amts wegen als unbekannt verzogen abgemeldet worden waren, meldete sie sich mit den Kindern zum ...2019 unter einer neuen Adresse in ... wieder an.

Auf Nachfrage der Beklagten nach Nachweisen über einen Wohnsitz in Deutschland im Zeitraum März 2018 bis Februar 2019 teilte die Klägerin mit, sie könne dazu nichts einreichen, weil die Familie in diesem Zeitraum in ... gewesen sei.