FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.08.2019
4 K 903/16
Normen:
AO § 235; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach bestandskräftiger Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wegen unterbliebener Angaben; Nichtangabe der Beendigung der Berufsausbildung aufgrund einer Schwangerschaft

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 903/16

DRsp Nr. 2020/9522

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach bestandskräftiger Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wegen unterbliebener Angaben; Nichtangabe der Beendigung der Berufsausbildung aufgrund einer Schwangerschaft

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO erfordert das Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung. Es müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld erfüllt sein.

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 15. März 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 235; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach bestandskräftiger Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld.