FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2018
6 K 2254/17
Normen:
AO § 235;
Fundstellen:
BB 2018, 1766
DStRE 2019, 235
EFG 2018, 994

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach einer Steuerfahndungsprüfung; Bindungswirkung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 6 K 2254/17

DRsp Nr. 2018/8532

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach einer Steuerfahndungsprüfung; Bindungswirkung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 235;

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 9.782,00 €.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1995 in Speyer einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Das Unternehmen war Gegenstand einer Steuerfahndungsprüfung, deren Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 12. April 2013 festgehalten worden sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2009 Steuern hinterzogen hat.

Am 25. Oktober 2013 kam es zwischen den Beteiligten zu folgender "tatsächlicher Verständigung":

Zwischen

Herrn T (der Kläger)

wohnhaft in ...

steuerlich geführt beim Finanzamt Germersheim-Speyer unter der Steuernummer ....

vertreten durch

Herrn Rechtsanwalt M

und dem

Finanzamt ..., vertreten durch Herrn ORR S (Sachgebietsleiter Veranlagung) als entscheidungsbefugten Beamten

wird unter Beteiligung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... - Steuerfahndungsprüfer RR M -