FG München - Urteil vom 08.10.2009
15 K 1779/06
Normen:
AO § 162; AO § 235 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 298

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur auf tatsächlich hinterzogene Steuern und nicht auf geschätzte Besteuerungsgrundlagen

FG München, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 1779/06

DRsp Nr. 2010/1206

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur auf tatsächlich hinterzogene Steuern und nicht auf geschätzte Besteuerungsgrundlagen

1. Hinterziehungszinsen dürfen nur in dem Umfang festgesetzt werden, als Steuer - im Streitfall Vermögensteuer - auch tatsächlich hinterzogen worden ist. 2.Die Frage nach dem betragsmäßigen Umfang der Steuerhinterziehung ist eigenständig im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids zu beantworten. 3. Muss die hinterzogene Steuer im Weg der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen errechnet werden, so hat die Schätzung so zu erfolgen, dass der Betrag der auf jeden Fall hinterzogenen Steuer mit der Gewissheit strafrichterlicher Überzeugung feststeht, auch wenn der Steuerschuldner nicht in dem für das Besteuerungsverfahren zu fordernden Umfang bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirkt.

1.) Der Bescheid vom 3.11.2000 über Hinterziehungszinsen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2006 wird insoweit geändert, als die hierin jeweils nach Anrechnung der Zinsen gemäß § 233a Abgabenordnung für hinterzogene

1. Vermögensteuer auf den 1.01.1989 festgesetzten Zinsen auf 0,- EUR (d.h. 0,- DM),

2. Vermögensteuer auf den 1.01.1990 festgesetzten Zinsen auf 19,43 EUR (d.h. 38,- DM),

3. Vermögensteuer auf den 1.01.1991 festgesetzten Zinsen auf 13,29 EUR (d.h. 26,- DM),