FG München - Gerichtsbescheid vom 17.04.2000
13 K 2502/99
Normen:
AO § 235 ; FGO § 74 ;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Ruhenlassen des Verfahrens

FG München, Gerichtsbescheid vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 2502/99

DRsp Nr. 2001/2118

Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Ruhenlassen des Verfahrens

Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen darf das FA die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zugrundelegen.

Normenkette:

AO § 235 ; FGO § 74 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzentscheidung gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger und seine Ehefrau erzielten u. a. in den Streitjahren 1986 - 1989 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger und seine Ehefrau bezüglich der negativen Einkünfte aus VuV in den Steuererklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hatten (steuerliche Behandlung des Gebäudes als Zweifamilienhaus - Vortäuschung einer Vermietung -, obwohl das Gebäude von der Gestaltung und Bauweise her ein Einfamilienhaus ist und auch als solches genutzt wurde). Auf den Bericht über die Steuerfahndungsprüfung vom 3. Dezember 1993 wird verwiesen.

Aufgrund der dortigen Feststellungen änderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) u. a. auch die Einkommensteuer(ESt) - Bescheide 1986 - 1989 gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) bzw. § 164 Abs. 2 AO (1989).